Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 9 Berufsfachschule für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/9#abs-1 (1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:
1. den mittleren Schulabschluss oder
2. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie den Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb ATA-OTA-G erfüllt, oder
c) einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/9#abs-2 (2) Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 23 ATA-OTA-G gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.